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BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs

BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs

[ Auszug: (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder  ... ]